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Wie gründe ich eine Stiftung und wie wird diese gemeinnützig?

Die Stiftung ist eine gesellschaftsrechtliche Struktur, die im Unterschied zu Personen- und Kapitalgesellschaften weder Eigentümer noch Mitglieder oder Gesellschafter kennt. Sie unterscheidet sich von den Gesellschaften auch dadurch, dass sie auf Dauer angelegt ist und verpflichtet ist, ihr Vermögen auf Dauer zu erhalten.

Wie gründe ich eine Stiftung?

Der Ratgeber beantwortet neben der Frage „Wie gründe ich eine Stiftung“ auch noch, was eine Stiftung ist, welche Formen und Motive es gibt.
Die Motive, eine Stiftung verrichten, sind so unterschiedlich wie die Stifterpersönlichkeit selbst. Somit verfolgen Stifter meist folgende Ziele:

  • Stifter möchten ihr Lebenswerk bewahren,
  • die Unternehmensnachfolge sichern.
  • Sie möchten gestalten und Dauerhaftes schaffen oder
  • gesellschaftliche Verantwortung übernehmen und Erfahrungen einbringen oder
  • religiöse, wissenschaftliche oder erzieherische Zwecke verfolgen.
  • Stifter möchten das Familienvermögen gegen Zersplitterung absichern oder
  • Steuern sparen oder einfach nur Gutes tun.

Die Stiftung ist ein typisches Werkzeug zur Vermögenssicherung. Da sie auf Dauer angelegt ist und der Vermögenserhalt im Vordergrund steht, sollten man genau überlegen, ob die Stiftung den angedachten Zweck erfüllt oder ob dafür eine andere Gesellschaftsform besser geeignet ist.

Wegen des Gebots der Selbstlosigkeit darf die steuerbegünstigte Stiftung nur eingeschränkt den Stifter und seine Angehörigen bedenken. Die Stiftung darf höchstens ein Drittel ihres Einkommens verwenden, um somit in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zehren.

Wie gründe ich eine Stiftung und welche Formen von Stiftungen gibt es?

Vor der Beantwortung der Frage „Wie gründe ich eine Stiftung“ steht die Überlegung, welche Form die Stiftung haben soll. Im Regelfall wird die Stiftung mit Rechtsfähigkeit begründet. Dann stellt die Stiftung, ähnlich der GmbH oder KG, eine eigene Rechtspersönlichkeit dar. Daneben gibt es auch die unselbstständige Stiftung, die meist lediglich eine schuldrechtliche Form der Vermögensverwaltung darstellt.

Was ist eine Stiftung?

Das Stiftungsgeschäft enthält die verbindliche Erklärung des oder der Stifter, in einem Stiftungsgeschäft den Willen zu bekunden, zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks auf Dauer eine Stiftung zu errichten und diese mit den zur Verwirklichung des Zwecks notwendigen Mitteln und einer zweckentsprechenden Organisation (Vorstand) auszustatten (§§ 80 ff BGB).

Das Stiftungsgeschäft ist also durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

  • Die Stiftung soll nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft einen bestimmten Stiftungszweck verfolgen.
  • Der Stiftung steht ein unveräußerliches Stiftungsvermögen zur Verfügung.
  • Es gibt eine Stiftungsorganisation, die den Stiftungszweck verfolgt und das Vermögen der Stiftung verwaltet.
  • Die Stiftung wird mit der Absicht errichtet, eine Stiftung zu gründen.

Wie ich eine Stiftung gründe: Welche Form benötigt das Stiftungsgeschäft?

Wenn man wissen möchte, wie man eine Stiftung gründet, dann ist es auch interessant, dass die Errichtung einer Stiftung zu Lebzeiten des Stifters als auch von Todes wegen möglich ist. Für das Stiftungsgeschäft unter Lebenden ist ausdrücklich die Schriftform vorgeschrieben. Der Stiftungsakt ist bis zur Genehmigung der Stiftung durch die Anerkennungsbehörde widerruflich. Die Verfügung von Todes wegen kann ein Testament oder Erbvertrag sein.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und wegen der Komplexität des Stiftungsrechts empfiehlt sich die anwaltliche Beratung und möglichst auch die notarielle Beurkundung des Stiftungsgeschäfts. Die notarielle Beurkundung ist unabdingbar, wenn der Stifter sich zur Übertragung von Immobilienvermögen verpflichtet oder Gesellschaftsanteile einbringt.

Welche Inhalte hat der Stiftungsakt?

Neben der Beantwortung der Frage „Wie gründe ich eine Stiftung“, stellt sich auf die Frage, welche Inhalte der Stiftungsakt hat. Aus dem Stiftungsakt muss zweifelsfrei hervorgehen, dass die Errichtung einer selbständigen Stiftung gewollt ist. Bei der Stiftung ist das Stiftungsgeschäft, das die eigentliche Errichtung der Stiftung zum Inhalt hat, zu unterscheiden von der Stiftungssatzung, die weitere wesentliche Teile der Stiftungsverfassung bestimmt.

Darüber hinaus muss der Stifter Bestimmungen zur Verfassung der Stiftung treffen, die Angaben zum Stiftungszweck, dessen nicht nur vorübergehender Dauer, Sitz, Organisation und Vermögensverwaltung enthält. Mangels Mitglieder ist einziges notwendiges Organ der Stiftung der Vorstand.

Wie wird die Stiftung gemeinnützig?

Im Rahmen des Gründungsakts wird die Stiftungssatzung durch die im jeweiligen Bundesland für die Anerkennung zuständige Behörde der Finanzbehörde zur Prüfung vorgelegt. Diese Prüfung soll dem Stifter Hinweise geben, die es ihm ermöglichen, eine den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Satzung nebst Stiftungsgeschäft zu formulieren. Nach der Anerkennung der Stiftung durch die Anerkennungsbehörde erhält das Finanzamt eine Ausfertigung der Anerkennungsurkunde nebst Stiftungssatzung mit dem Hinweis, dass die Stiftung nach der Satzung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Es wird daraufhin eine vorläufige Bescheinigung zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit erteilt und man ist der Beantwortung der Frage „Wie gründe ich eine Stiftung“ wieder ein Stück näher.

Wie gründe ich eine Stiftung: Staatliche Genehmigung und Aufsicht

Zur Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung ist die Genehmigung des Bundeslandes erforderlich, in dessen Region die Stiftung ihren Sitz haben soll. Zuständig ist nach den Stiftungsgesetzen der Länder meist das Landesinnenministerium oder der Regierungspräsident. Die Genehmigung zu beantragen ist grundsätzlich Sache des Stifters. Im Fall der Stiftung von Todes wegen holt das Nachlassgericht die Genehmigung ein, sofern sie nicht vom Erben oder Testamentsvollstrecker beantragt wird.

Die Genehmigung steht im freien Ermessen der Genehmigungsbehörde. Während des Bestehens einer Stiftung unterliegt sie staatlicher Aufsicht. Teils beschränken die Stiftungsgesetze der Länder die Aufsicht auf eine reine Fachaufsicht, andere auf eine reine Rechtsaufsicht. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, die Aufsichtsbehörde dürfe lediglich die Gefährdung des Stiftungszwecks prüfen. Keinesfalls aber sein eigenes an die Stelle des Ermessens des Stiftungsvorstandes setzen.

Geschrieben von

Ana Karen Jimenez ist Redakteurin beim Deutschen Coaching Fachverlag und hat ihren Bachelor in Literaturwissenschaften und Spanisch an der Eberhard Karls Universität Tübingen abgeschlossen. Sie ist in den Magazinen für lesenswerte Ratgeber und vielfältige Kundentexte verantwortlich.

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